
Energie und Wärme aus Biomasse
Zuverlässig und umweltschonend - die nachhaltige Alternative zu fossilen Brennstoffen
Lokale Ressource
Unsere eingesetzte Restholzmenge stammt ausschließlich aus Wäldern im Eggental und der näheren Umgebung. Die erzeugte Wärme wird im KWK-Werk in Strom umgewandelt, während die anfallende Abwärme in das Fernheiznetz fließt.

Klimaschonende Wärmeversorgung
Durch die zentrale Erzeugung von Wärme und Strom werden Emissionen eingespart. Unser Biomasse-Heizkraftwerk arbeitet dabei CO2-neutral. Die Nutzung von Holz als Brennstoff ersetzt dabei fossile Brennstoffe. Dieser Umstieg ermöglicht eine jährliche Reduktion des Kohlendioxidausstoßes von über 4.100 Tonnen CO2-Äquivalent.
Informationen
Qualitätsstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:
Spezifische Standards:
| Standard | Beschreibung | Standardwert | Einhaltungsgrad im Jahr 2024 |
|---|---|---|---|
| Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung. | 7 Arbeitstage | 100% |
| Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung. | 2 Werktage | 100% |
| Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung. | 5 Arbeitstage | 100% |
| Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt. | 30 Kalendertage | 100% |
Allgemeine Standards:
| Standard | Beschreibung | Standardwert | Einhaltungsgrad im Jahr 2024 |
|---|---|---|---|
| Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten | Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird. | 90% | 100% |
| Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten | Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird. | 90% | 100% |
Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität:
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.
Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 30 Euro.
Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:
- Bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert.
- Bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu.
- Bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu.
Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern.
Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT:
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:
| Indikator | Spezifischer Standard | Einhaltungsgrad im Jahr 2024 |
|---|---|---|
| Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT | Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage | 100% |
| Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT | Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird | 100% |
| Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT | Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt wird | 100% |
| Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMT | Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage | 100% |
Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung:
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
- dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) angefordert werden;
- siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
- Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne: Grundbetrag der Entschädigung.
- Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, aber innerhalb des Dreifachen: doppelter Grundbetrag der Entschädigung.
- Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards: dreifacher Grundbetrag der Entschädigung.
Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die technische Qualität im Sinne des RQTT:
Im Sinne des Einheitstextes RQTT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 25. Juli 2023 Nr. 346/2023/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die technische Qualität des Fernwärmedienstes einzuhalten:
| Indikator | Spezifischer Standard |
|---|---|
| Höchstdauer der Unterbrechungen des Fernwärmedienstes (Winterperiode) | 12 Stunden |
| Höchstdauer der Unterbrechungen des Fernwärmedienstes (Sommerperiode) | 24 Stunden |
Automatische Grundentschädigungen aus dem RQTT:
Bei Nichteinhaltung der in Art. 20 des RQTT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Grundentschädigung, die nach folgender Formel berechnet wird:
Ibase = min{K * Pcontr; Imax}
wobei:
- K ist der Koeffizient, der die Höhe der Grundentschädigung in Abhängigkeit von der Leistung des Nutzers angibt; er beträgt 0,5 EUR/kW;
- Pcontr ist die vertragliche Leistung des von der Nichteinhaltung des Qualitätsstandards betroffenen Nutzers, ausgedrückt in kW;
- Imax ist der Höchstbetrag der automatischen Grundentschädigung, der 600 Euro beträgt.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich je nach Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Wärmelieferung für den einzelnen Nutzer wie folgt:
- a) Die automatische Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der doppelten Zeit erfolgt;
- b) das Doppelte der automatischen Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der dreifachen Zeit erfolgt;
- c) das Dreifache der automatischen Grundentschädigung, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard erfolgt.
Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a) höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
- b) äußere Ursachen, verstanden als durch Dritte verursachte Schäden, Notfälle oder Unfälle, die nicht dem Betreiber zuzuschreiben sind.
Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.
Brennstoff für die Erzeugung der eingespeisten Wärme- und elektrischen Energie 2024
Brennstoff, der im Jahr 2024 für die Erzeugung der in das Netz eingespeisten Wärme- und elektrischen Energie eingesetzt wurde:
- Erneuerbare Brennstoffe: Feste Biomasse (Holz, Rinde): 100 %
- Anteil an erneuerbarer Energie der verteilten Wärmenergie: 100%
- Herkunft der eingesetzten Biomasse: 100% aus einem Umkreis von 30 km
Der Kunde kann die Anfrage um Anschluss und um Kostenvoranschlag für den Anschluss mittels folgender Verfahren beantragen: Mitteilung per Post oder per E-Mail direkt mit einem ausgefüllten Formular, das auf der Webseite zur Verfügung gestellt wird.
Informationen zur Ausführung der Anschlüsse:
die Liste von Tätigkeiten, die vom Betreiber durchgeführt werden und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
Verlegung der Rohrleitungen bis zum Übergabepunkt und Lieferung und Installation der Übergabestation.
jene Tätigkeiten, die vom Betreiber nur auf Anfrage des Nutzers durchgeführt werden und die nicht im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
Alle Arbeiten und Lieferungen zum Anschluss der Übergabestation an das Hausnetz.
jene Tätigkeiten, die stets vom Nutzer durchgeführt werden müssen:
Genehmigungen und Durchfahrtserlaubnis für die Rohrleitungen.
eventuelle Rabatte und Ausnahmen von der Zahlung des Entgelts für den Anschluss, generell zugunsten sämtlicher Nutzer, und die entsprechenden Anwendungskriterien:
nicht vorgesehen
Der Kunde kann die Deaktivierung der Lieferung oder die Trennung vom Netz beantragen. Folgende Verfahren sind dafür möglich: Mitteilung per Post oder per E-Mail mit einem ausgefüllten Formular, das auf der Webseite zur Verfügung gestellt wird.
Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 des TUAR für die Deaktivierung der Lieferung durchgeführt werden:
- Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
- abschließende Wärmeablesung
- Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 und 8.4 des TUAR für die Trennung vom Netz durchgeführt werden:
- Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
- abschließende Wärmeablesung
- Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
- Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
- Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
- Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt
Für den Kunden sind keine Entgelte oder sonstige Gebühren für die Deaktivierung der Lieferung und Trennung vom Netz vorgesehen sind, mit Ausnahme des eventuellen Schutzentgeltes im Sinne des Art. 7.1 TUAR (sofern der Betreiber ein solches Schutzentgelt vertraglich vorsieht).
Für die Deaktivierung der Lieferung und der Trennung vom Netz werden dem Kunden keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR.
Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.
Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus. Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*
* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt. Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht: a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös; b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.
Dokumente
- Datenblatt Neukunde
- Anfrage Aktivierung Lieferung
- Anfrage Kostenvoranschlag für Anschluss
- Anfrage Kostenvoranschlag für Arbeiten
- Anfrage Deaktivierung Lieferung_Trennung vom Netz
- Anfrage Wiederaktivierung nach Aussetzung
- Anfrage Prüfung des Zählers
- Formular Unterzählervertrag Wärmelieferungsvertrag
- Formular Beschwerde und Informationsanfrage
- Tarifblatt 2024
- Vorlage Wärmeliefervertrag





Kontakt
Für Informationsanfragen und Beschwerden können uns Kunden unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
I-39053 Karneid (BZ)
NOTFALLNUMMERNDIENST:
Die folgende Notfallnummer zur Meldung von Verlusten im Netz, Unregelmäßigkeiten oder Unterbrechungen der Lieferung ist 24 Stunden am Tag aktiv:
Tel:+39 346 8548286
